Die Mutterschaf: Rechte und pflichten

Die Mutterschaft: Rechte und Pflichten einer schwangeren Arbeiterin

Das Arbeitsgesetz in Paraguay bestimmt einen besonderen Schutz der schwangeren und stillenden Arbeiterinnen.

Die Artikel 130 bis 136 im genannten Gesetz befassen sich mit diesen.

Die schwangere oder stillende Arbeiterin hat folgende Rechte:

  1. Wenn sie eine ärztliche Bescheinigung (beglaubigt vom IPS), welche bestätigt, dass die Geburt in den nächsten 6 Wochen stattfinden könnte, vorlegt, darf sie ihre Arbeit unterbrechen. Art. 133
  2. Die Arbeiterin bekommt während ihrer Mutterschaftspause eine Beihilfe vom IPS ausgezahlt, welche wie folgt geregelt ist:-  Der Artikel Nr. 37 des IPS-Gesetzes besagt, dass die schwangere Frau 3 Wochen vor der Geburt und bis 6 Wochen nach der Geburt eine Beihilfe ausgezahlt bekommt. Das entspricht 63 Tagen. Wenn die Schwangere schon 6 Wochen vor der Geburt ihre Arbeit unterbrechen möchte, ist es ihr Recht, jedoch bekommt sie für die Zeit kein Gehalt ausgezahlt und auch keine Beihilfe.

    –  Um diese Beihilfe zu erhalten, muss die Arbeiterin mindestens 4 Monate im IPS eingeschrieben gewesen sein und auch 4 Monate den Beitrag im IPS registrieren.

    –  Die Beihilfe besteht aus 50% des Durschnittsgehaltes der letzten 4 Monate. Falls die Frau in dieser Zeit schon krank geschrieben worden war und für diese Schonungszeit Beihilfe bekommen hat vom IPS, werden diese Krankheitstage von dem Teiler 120 abgezogen, welcher angewendet wird, um den durchschnittlichen Tagelohn der letzten 4 Monate zu errechnen. Diese bestimmen die Artikel 32 und 39 des besagten Gesetzes 1860.

  3. Die Arbeiterin darf nach der Geburt 6 Wochen lang nicht arbeiten. Art. 133
  4. Während der Stillzeit darf die Arbeiterin 2 Mal am Tag eine halbe Stunde lang ihr Kind stillen, ohne dass ihr diese Zeit vom Gehalt abgezogen wird. Art. 134
  5. Drei Monate vor der Geburt darf die schwangere Arbeiterin keine schwere körperliche Arbeit tun. Art. 135
  6. Wenn die Arbeiterin aufgrund von ärztlich bestätigten Komplikationen, die von der Schwangerschaft oder Geburt verursacht wurden, ihre Arbeit 6 Wochen nach der Geburt nicht wieder aufnehmen kann, darf sie die Schonzeit so lange erweitern wie der Genesungsprozess dauert. In der Zeit von der Ankündigung der Schwangerschaft bis zur Wiederaufnahme der normalen Tätigkeiten darf eine Arbeiterin nicht entlassen werden. Art. 135 und 136.

Pflichten der schwangeren Arbeiterinnen sind folgende:

  1. Sobald die Schwangerschaft ärztlich bestätigt wurde, muss die Arbeiterin ihrem Arbeitgeber davon berichten. Art. 136
  2. Die schwangere Arbeiterin darf nicht ihr Recht, in der Zeit der Schwangerschaft nicht entlassen werden zu können, ausnutzen und ihre Arbeitsleistung, Moral oder die Erfüllung der Regeln des Arbeitgebers absichtlich herunterfahren.
  3. Sobald Komplikationen auftreten, die die Gesundheit des Kindes oder der Mutter gefährden könnten, müssen diese mit einer ärztlichen Bescheinigung dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden.
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