Die EAS (Vereinfachte Aktiengesellschaft) kann die Einkommensteuer (IRE) im Rahmen des vereinfachten Steuersystems (SIMPLE) abführen, wobei der Vorteil besteht, höchstens 3% ihres Bruttoverkaufsumsatzes zu zahlen. Dies ist sowohl im Steuergesetz Nr. 6380/19 als auch im Gesetz Nr. 6480/2020 zur Schaffung der EAS festgelegt.
Gesetz 6380/19, Art. 26: Vereinfachtes Regime für mittelgroße Unternehmen (SIMPLE). Es wird ein vereinfachtes Regime für mittelgroße Unternehmen (SIMPLE) eingeführt, das sich an die Steuerpflichtigen richtet, die in den Nummern 1 und 8 des Artikels 2 dieses Gesetzes genannt sind und Tätigkeiten unterliegen, die der Einkommensteuer (IRE) unterliegen. Diese Steuerpflichtigen können dieses Regime wählen, wenn ihr im Vorjahr erzielter Umsatz den Betrag von ₲ 2.000.000.000.- (zwei Milliarden Guarani) nicht übersteigt.
Gesetz 6380/19, Art. 2, Nummer 8: Unternehmen und Privatunternehmen jeder Art, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nicht in den vorherigen Nummern genannt sind.
Die EAS ist Teil dieser privatwirtschaftlichen Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und fällt daher eindeutig unter die vom Artikel 26 des Gesetzes festgelegten Kriterien, die regeln, für wen das SIMPLE-System gilt.
Darüber hinaus erwähnt das Gesetz Nr. 6480/2020 zur Schaffung der EAS in Artikel 1, dass die Tatsache, dass die EAS eine Rechtspersönlichkeit hat, nicht bedeutet, dass sie notwendigerweise der allgemeinen Einkommensteuer (IRE GRAL) unterliegen muss.
Gesetz 6480/2020, Art. 1: …Für steuerliche Zwecke unterliegt die EAS jedoch den für die Art ihrer Tätigkeiten geltenden Regeln, ohne dass die kommerzielle Natur ihrer Gesellschaftsstruktur die Festlegung der sie betreffenden Steuern beeinflusst…
Es ist also klar, dass die EAS die Einkommensteuer im SIMPLE-System zahlen kann, ohne dass dies bedeutet, dass sie keine ordnungsgemäße Buchführung führen muss.
Aber Achtung: Selbst wenn die EAS die Einkommensteuer im SIMPLE-System zahlt, unterliegt die Ausschüttung von Dividenden der IDU.
Die IDU ist die Steuer auf Dividenden und Gewinne mit einem direkten Steuersatz von 8%. Erneut zitieren wir Artikel 26 des Gesetzes Nr. 6380/19, in dem nur Einzelunternehmen, die die Einkommensteuer im SIMPLE-System zahlen, von der IDU befreit sind. Das bedeutet, dass alle anderen Steuerzahler, die die Einkommensteuer im SIMPLE-System zahlen, IDU zahlen müssen, wenn sie Dividenden ausschütten.
Gesetz 6380/19, Art. 26: Einzelunternehmen, die diese Steuer nach diesem Regime abführen, sind keine IDU-Steuerzahler.