Endgültige Abschreibung von Betriebsmitteln als Verlust in der IRE Steuer

Bei einem Betriebsmittel (z.B. Traktor, Auto, Möbel), das nicht mehr funktionstüchtig ist, muss einer endgültigen Abschreibung unterliegen, was einen Verlust darstellt. Damit dieser Verlust bei der IRE-Steuer allgemein abzugsfähig ist, müssen bestimmte Verfahren eingehalten werden.

Zunächst müssen die Gründe, aus denen ein Betriebsmittel engültig abgeschrieben wird, „Funktionsunfähigkeit oder Veraltetheit“ sein.

Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Ereignisse zu dokumentieren:

  1. Die Steuerpflichtigen, die zur externen Prüfung verpflichtet sind, müssen den Wirtschaftsprüfer bitten, dieses Ereignis in seinem jährlichen Prüfbericht aufzunehmen.
  2. Die übrigen Steuerpflichtigen der allgemeinen Einkommensteuer, die nicht zur externen Prüfung verpflichtet sind, müssen über ein vom Buchhalter unterzeichnetes Protokoll verfügen, in dem die abzubuchenden Betriebsmittel im Detail aufgeführt sind.

Dieses Verfahren gilt nicht für die IRE-Steuer in vereinfachter Form (IRE SIMPLE), da der Kauf von Betriebsmitteln im Jahr, in dem er erfolgt, vollständig abgezogen wird. Falls der Steuerpflichtige des IRE SIMPLE jedoch eine ordnungsgemäße Buchführung führt, kann er die Abschreibung der Betriebsmittel vornehmen, wenn dies geschieht, jedoch wird es keine abzugsfähige Verlustposition für die IRE-Steuer sein.

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