Wussten Sie, dass Sie Rechnungen nutzen können, die auf den Eigentümer Ihrer gemieteten Immobilie ausgestellt sind?
Es geht dabei insbesondere um Rechnungen für Strom, Wasser, Internet und Telefon, die häufig auf den Namen des Eigentümers des gemieteten Hauses, Büros oder Gebäudes ausgestellt werden.
Liegt ein Vertrag vor, „in dem die Nutzung oder das Nießbrauchrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache festgehalten wird, wodurch Belege auf den Namen des Eigentümers und nicht auf den Namen des Mieters bzw. der Mieterin ausgestellt werden können“, dürfen die Rechnungen für die genannten Dienstleistungen auf den Eigentümer ausgestellt sein und bei der Berechnung der IVA, IRP und IRE SIMPLE berücksichtigt werden.
In einer von der DNIT veröffentlichten Schritt-für-Schritt-Anleitung wird dieses Thema verständlich erläutert. Außerdem wird erklärt, wie die RUC des Immobilieneigentümers – auf dessen Namen die Rechnung ausgestellt ist – mit dem Steuerpflichtigen verknüpft werden kann, der diese Ausgaben steuerlich absetzen möchte.
Allerdings sind die Einschränkungen beim Vorsteuerabzug für Dienstleister zu beachten. Handelt es sich bei der gemieteten Immobilie um ein Büro, das ausschließlich als solches genutzt wird, kann die in den Rechnungen für Strom, Wasser, Telefon oder Internet enthaltene IVA zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden. Handelt es sich hingegen um ein Wohnhaus, in dem der Dienstleister auch sein Büro eingerichtet hat oder von zu Hause aus arbeitet, können nur 50 % der in diesen Rechnungen enthaltenen IVA als Vorsteuer abgezogen werden. Dies ist im Dekret 8175/2022 geregelt, das Artikel 19 des Dekrets 3107/2019 ändert.
Wird die Immobilie für die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen gemietet, der dem IRE SIMPLE unterliegt, kann die IVA zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden.
Bei der IRP bzw. dem IRE SIMPLE ist die Ausgabe auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Rechnung auf den Eigentümer ausgestellt ist, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Es besteht ein Vertrag, die Rechnung ist auf den Eigentümer ausgestellt und das Vertragsverhältnis ist im System Marangatu verknüpft.


















