In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Arbeiter für sein Gehalt eine Rechnung mit IVA ausstellt, anstatt dass er in die Sozialversicherung IPS oder eine andere zugelassene Sozialversicherung eingeschrieben wird. Dies mit dem Ziel, nicht die Beiträge zu zahlen. Laut dem Gesetz der Steuerreform, werden diese Rechnungen ab 2020 für den Arbeitgeber nicht mehr absetzbar sein. Wenn eine Unterordnung in der Arbeit nachgewiesen werden kann (z.B. feste Arbeitszeiten, Anordnungen befolgen müssen, die Uniform des Unternehmens benutzen, Recht auf Ferientage und Weihnachtsgeld), dann ist die einzige Möglichkeit um die Ausgabe steuerlich abzusetzen, die, den Arbeiter in die Sozialversicherung – wie IPS oder AMH – einzuschreiben und die Beiträge zu zahlen. Wenn monatlich immer nur eine Rechnung für dieselbe Summe, und immer an dieselbe Person/Unternehmen ausgestellt wurde und zusätzlich im Dezember eine doppelte Summe, wird das Finanzministerium diese Ausgabe möglicherweise zurückweisen und als nicht absetzbar einstufen. Zusätzlich wird es möglicherweise die Anklage an die Sozialversicherung weiterleiten wegen der Unterlassung in der Zahlung der Beiträge.
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